Hier ist die aktuelle Satzung des Anglerverbandes Frankfurt (Oder) e.V. als Text zu finden.
§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verband führt den Namen: Anglerverband Frankfurt (Oder) e.V., im Folgenden „AV-FFO“ genannt.
2. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 227 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.
3. Der Sitz des AV-FFO ist Frankfurt (Oder).
4. Der AV-FFO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der AV-FFO ist Rechtsnachfolger des Deutschen Anglerverbandes in der Stadt Frankfurt (Oder) und ist der Dachverband der gemeinnützigen Anglervereine der Stadt Frankfurt (Oder). Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
1. Zweck des AV-FFO ist die Interessenvertretung und Aktivierung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der AV-FFO verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:
a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen Ertüchtigung und Gesunderhaltung.
b) Die Ausübung des Castings.
c) Die Zusammenarbeit mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
d) Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten. Dabei betätigt sich der AV-FFO durch die Teilnahme an den Fischbesatzmaßnahmen sowie durchzuführenden Kontrollfischen an den Gewässern.
e) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben.
f) Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse. Dazu werden eigene Veranstaltungen zum Erwerb des Fischereischeines organisiert und durchgeführt.
g) Die Heranführung der Jugend an das Angeln in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz. Insbesondere geschieht das durch Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Schulen bzw. anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung.
h) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz. Dazu werden mit den Fachämtern der Stadt konkrete Abstimmungen durchgeführt, um die selbstorganisierten Pflegeeinsätze an den Gewässern vorzubereiten und durchzuführen. Dabei wird in erster Linie Müll, Unrat und Wildwuchs aus den Gewässern und im Uferbereich geborgen und sofort entsorgt.
i) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen. Der AV-FFO organisiert eigene Hegeangelveranstaltungen für seine Mitglieder.
j) Die Pachtung und den Erwerb von Gewässern zur Durchsetzung des Satzungszweckes.
k) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Verwaltungen, dem Landesanglerverband, sonstigen Institutionen sowie in der Öffentlichkeit.
§ 3 – Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der AV-FFO ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Verbandsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des AV-FFO können Anglervereine werden, die in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sind und denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des Vorstandes, mit der Eintragung in das Verbandsregister des AV-FFO erworben.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung oder Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember. Dem Brief ist der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen.
c) Durch Ausschluss aus dem AV-FFO.
5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck, zuwiderhandelt und damit den AV-FFO oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt, bzw. wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse verstößt, oder länger als ein Jahr im Beitragsrückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus den AV-FFO ausgeschlossen werden.
Widerspruch ist innerhalb eines Monats über den Vorstand, an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den AV-FFO. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden offenen Verbindlichkeiten des AV-FFO gegenüber dem ehemaligen Mitglied werden davon nicht berührt.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen.
c) Von den Verbandsorganen über neue Beschlüsse zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz, Informationen zu erhalten, und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
d) An den Mitteln, die der AV-FFO zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des Landesanglerverbandes Brandenburg und des AV-FFO einzuhalten.
c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV-FFO fristgemäß zu erfüllen.
e) Kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen dazu zu Dritten, entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV-FFO oder des Landesanglerverbandes Brandenburg vorzunehmen, wenn das andere Mitglied sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge/Finanzen
1. Der AV-FFO erhebt für die natürlichen Personen seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag.
Dieser Jahresbeitrag ist zum 1.1. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt der Beitragsbeschluss.
3. Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung erfolgt durch die Aufzeichnung der Ein- und Ausgaben durch den Schatzmeister.
4. Die in den Verbandsorganen und im Auftrag des AV-FFO tätigen natürlichen Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Festlegungen des Haushaltes des AV-FFO.
§ 7 – Organe
1. Die Organe des AV-FFO sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– Ausschüsse und Kommissionen
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV-FFO. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Halbjahr vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle Mitglieder und einladungsberechtigten natürlichen Personen, einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zu Satzungsänderungen an die Mitgliederversammlung sind mindestens 4 Wochen vor dieser schriftlich an den Vorstand einzureichen und mindestens 2 Wochen vor dieser den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des AV-FFO sowie die Kommissionen.
Nicht fristgemäß eingebrachte Anträge zur Satzung können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, über die Behandlung dieser entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.
3. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV-FFO. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen zum Vorstand und der Kommissionen.
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und anderer Organe des AV-FFO sowie der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über Ordnungen außer der Geschäftsordnung des Vorstandes.
h) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des AV-FFO.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
Eine Änderung der Satzung, auch des Verbandszwecks bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Wird diese bei Wahlen nicht erreicht, genügt in einer zweiten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.
6. Alle Anglervereine des AV-FFO werden auf der Mitgliederversammlung durch ihre 1.Vorsitzenden bzw. Präsidenten oder eine vertretungsbefugte natürliche Person vertreten. Anglervereine die mehr als 100 natürliche Personen vertreten sind berechtigt, je weitere 100 angefangene natürliche Personen einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Stichtag ist der Tag der Beitragsmarkenabrechnung für das Berichtsjahr.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden der Revisions- und der Schiedskommission haben auf der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme.
8. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 9 – Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
– der Präsident,
– ein Vizepräsident,
– der Schatzmeister,
– der Gewässerwart,
– weitere Mitglieder.
2. Den Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten sich gegenseitig und sind einzelvertretungsbefugt.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht angenommen. Es ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer wählen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
5. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied abgelöst werden.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 – Protokolle
1. Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung sowie Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und Veranstaltungen ähnlichen Charakters ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt, die Teilnehmer, die Anträge, gefasste Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhaltet. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Leiter der Veranstaltung und vom Protokollanten zu unterzeichnen und zu verwahren.
2. Beschlüsse, soweit zwingend gefordert, sind zu beurkunden.
3. Die Veröffentlichung der Beschlüsse und Informationen erfolgt je nach Thema und Inhalt über den Postweg, elektronische Medien sowie gegebenenfalls die Verbands – Presse an die verschiedenen Adressaten.
§ 11 – Revisionskommission
1. Von der Mitgliederversammlung werden für jede Wahlperiode mindestens zwei Revisoren, ein Vorsitzender und Beisitzer gewählt, welche keine Vorstandsmitglieder sind. Die Revisoren überprüfen mindestens einmal im Jahr das Finanzwesen und die Umsetzung und Erfüllung der entsprechenden Beschlüsse. In der Mitgliederversammlung ist von einem Revisor die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
2. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 12 – Schiedskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jede Wahlperiode die Schiedskommission. Sie besteht aus mindestens zwei Mitglieder, einem Vorsitzenden und Beisitzer, welche keine Vorstandsmitglieder sind. Die Schiedskommission ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Die Schiedskommission entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander, sowie zwischen Mitglieder und Vorstand.
3. Widersprüche gegen die Entscheidungen sind innerhalb eines Monats, über oder durch den Vorstand, schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 13 – Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben sind Ausschüsse durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss- jedoch antragsberechtigt.
3. Die Arbeit der Ausschüsse kann mit entsprechenden Ordnungen bzw. Beschlüssen geregelt werden.
§ 14 – Auflösung
1. Über die Auflösung des AV-FFO beschließt die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des AV-FFO oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des AV-FFO an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 15 – Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt (Oder).
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.09.2021 geändert und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.